Satzung Bürgerhilfeverein Nortorfer Land e.V. (BHV)
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bürgerhilfeverein Nortorfer Land e.V. Er hat seinen Sitz in Groß Vollstedt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient insbesondere der Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind, also der Förderung der Altenhilfe nach § 52 Nr. 4 und der Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO. Ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und Gruppen initiiert, fördert, errichtet und führt er Leistungsangebote im Dienste der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen. Er fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z.B. folgende Maßnahmen für den o.g. Personenkreis:
• Begleitung bei Behördengängen, Arztbesuchen, Besorgungen
• Hilfe im Haushalt z. B. im Krankheitsfall, nach Entlassung aus dem Krankenhaus, nach Unfall
• Hilfe bei der Gartenpflege
• Besuchsdienste
• Veranstaltungen zur Förderung des dörflichen Zusammenhalts und der Kultur im ländlichen Bereich insbesondere zum Zwecke der Teilhabe älterer Menschen am öffentlichen Leben, z.B. gemeinsame Mahlzeiten, Theater- oder Konzertbesuche, Spielenachmittage
• Hilfen beim Schriftverkehr, bei Smartphone, Tablett oder Notebook
• Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge oder Schulungen mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfsleistungen sicherzustellen.
Für die verschiedenen Interessen können Sparten gebildet werden.
§ 3 – Haushaltsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Ersatzleistungen, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Antragstellerin / dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
b) freiwilligen Austritt. Ein gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.
c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß 2 b) oder 2 c) werden Guthaben auf Wunsch erstattet oder auf ein vom Mitglied bestimmtes anderes Mitglied übertragen.
§ 5 – Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand bestimmt, wer die Sitzung leitet. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, leitet die oder der Vorsitzende die Mitgliederversammlung, andernfalls die oder der stellvertretende Vorsitzende. Eine Protokollführerin oder ein Protokollführer ist zu benennen.
2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/-prüfern für das laufende Geschäftsjahr. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, den Wert der freiwilligen Zeitleistung und über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Vereinsmitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Begründung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 4 Wochen vor der Versammlung in Textform oder auf Wunsch elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder sollten mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf nicht erschienene Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch ein Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung und zwar auch zur Änderung des Satzungszwecks, oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
7. Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Verfasserin/dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist.
§ 8 – Vorstand
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens aus 5 Mitgliedern. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung die oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie einen Kassenwart oder eine Kassenwartin. Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung. Zu den Sitzungen ist in der Regel 10 Tage vorher schriftlich oder auf Wunsch elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erschienen ist.
3. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandes einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. Diese scheiden sofort aus ihrem Amt aus.
4. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
5. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter der Protokollführerin/dem Protokollführer. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden.
6. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betreuen.
§ 9 – Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziffer 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 10 – Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern u.a. folgende Daten erhoben:
• Name
• Vorname
• Wohnanschrift
• Telefonnummer
• E-Mail-Adresse
• Geburtsdatum
• Kontoverbindung
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft zur Zweckerreichung des Vereins gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet und gespeichert.
Die Daten werden nur vom Kassenwart für die Abrechnung der Dienstleistungen sowie die Kontaktdaten durch den Vorstand für die Kommunikation mit den Mitgliedern genutzt. Der Vorstand informiert die Mitglieder rechtzeitig über Vereinsangelegenheiten oder gibt Informationen weiter, die für die Mitglieder von Interesse sein können, und nutzt dafür die Kontaktdaten. Jedes Mitglied kann dieser Verwendung jederzeit widersprechen. Die Daten eines ausgetretenen Mitglieds werden spätestens im auf den Austritt folgenden Jahr gelöscht.
§ 11 – Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Nortorfer Land, die es ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas Anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.
Groß Vollstedt, den 04.02.2025
Geschäfts- und Beitragsordnung vom Bürgerhilfeverein Nortorfer Land (BHV)
Die Mitgliederversammlung von Bürgerhilfeverein beschließt folgende Geschäfts- und
Beitragsordnung:
§ 1 – Mitgliederversammlung
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sie kann jedoch Gäste zulassen. Vor jeder Versammlung werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen. Alles Weitere in § 7 der Satzung.
§ 2 – Wahlen
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens 2 Personen besteht, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sofern niemand Einspruch erhebt, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung. Während der Durchführung der Wahlen obliegt die Versammlungsleitung der Wahlleiterin/dem Wahlleiter. Sie/er stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.
Es werden mindestens 3, höchstens aber 5 Vorstandsmitglieder gewählt. Aus diesem Kreis werden anschließend einzeln die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und erreicht von den zur Wahl stehenden keine/r mehr als die Hälfe der abgegebenen Stimmen, so werden die Beiden, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ein Los, das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter gezogen wird. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen. Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist während der Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.
§ 3 – Gebühren, Auszahlungen und Gutschriften
Hilfeleistende lassen sich von der Hilfeempfängerin /dem Hilfeempfänger auf dem entsprechenden Vordruck die geleistete Hilfe bestätigen. Beide erhalten eine Kopie. Das
Original wird vom Hilfeleistenden zum Monatsende an die Person gegeben, die die Abrechnung übernommen hat.
Die jeweils pro Stunde empfangene Hilfeleistung anfallende Gebühr von € 8,00 bzw. pro angefangene halbe Stunde € 4,00 wird automatisch per Bankeinzug am darauffolgenden Monatsbeginn eingezogen. Eine Fahrkostenpauschale in Höhe der Steuerrechtlichen Vorgabe kann in Ansatz gebracht werden. Sie ist von Leistungsempfänger/in sofort an die/den Leistungserbringer/in auszuzahlen.
Die Auszahlung für erbrachte Hilfeleistung in Höhe von € 8,00 pro Stunde (€ 4,00 pro halbe Stunde) bzw. die Gutschrift erfolgt jeweils bis zum 15. des Folgemonats. Eine Stunde bleibt eine Stunde solange diese Beitragsordnung in Kraft bleibt.
Aus steuerrechtlichen Gründen sollte der Höchstbetrag für die jährliche Leistungsauszahlung nicht mehr als die sog. Übungsleiterpauschale (aktuell € 3.000,00) betragen.
Die angesparten Stunden werden auf dem Guthabenkonto angesammelt. Der entsprechende Geldbetrag wird auf einem Sonderkonto verwahrt.
Der Zeit-Geld-Gutschriftenkontostand wird den Mitgliedern zum Ende des abgelaufenen Jahres oder auf Anfrage mitgeteilt.
Beim Tod eines Mitglieds wird das Gutschriftenkonto von der/dem im Aufnahmeantrag angegebenen Abtretungsempfänger/in übernommen bzw. ausgezahlt.
§ 4 – Versicherungen
Bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks besteht
a) eine Unfallversicherung
b) eine Haftpflichtversicherung, welche auch Schadensfälle der Mitglieder untereinander regelt.
c) Für unsere Dienste im Namen des Vereins Bürgerhilfeverein Nortorfer Land nutzen wir Mitglieder oft unser privates Fahrzeug. Dieses ist über die Vereins-Haftpflicht nicht versichert, auch nicht eine eventuelle Höherstufung in der Versicherung nach einem Schaden. Auch trägt der Verein keinerlei Kosten, die sich aus einem Unfall ergeben.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme fällig und wird fortlaufend jeweils im März des Geschäftsjahres per Einzugsermächtigung eingezogen. Er beträgt
- 30,00 € für Einzelpersonen (Schüler/innen und Student/innen über 18J. € 15,00)
- 45,00 € für Paare
- 50,00 € für Institutionen
Kinder sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Beitrag der Eltern erfasst.
Bei Eintritt im ersten Halbjahr wird der volle Jahresbeitrag fällig. Bei Eintritt im 2. Halbjahr der halbe Beitrag.
§ 7 – Gültigkeitsdauer
Diese Geschäfts- und Beitragsordnung gilt ab dem 01. November 2024